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Das Ende der „Lohnfortzahlung“ bei Quarantäne für Ungeimpfte?
Bild: pixabay.com / cromaconceptovisual
Nachdem Baden-Württemberg zum 16.09.21 die Lohnausfallentschädigung für Ungeimpfte einstellt, haben nun mehrere Bundesländer angekündigt, nachzuziehen. Zum 11. Oktober schließt sich NRW an, auch Bayern prüft eine entsprechende Regelung.
Das Argument: Die Steuerkassen sollen nicht dadurch belastet werden, dass sich Menschen bewusst gegen das Impfen entscheiden. Gelöst wird dieses Problem indes nicht, sondern vor allem in die Betriebe verlagert.
Müssen Arbeitnehmer derzeit in eine behördlich angeordnete Quarantäne, z.B. als Corona-Verdachtsfall, Kontaktpersonen oder Rückkehrer aus Risikogebieten, ist ihnen im Regelfall die Arbeitsleistung unmöglich, sofern die Arbeit nicht vom Home-Office aus erbracht werden kann. Infolge dessen muss der Arbeitgeber auch keinen Lohn zahlen. Wenn der Arbeitnehmer nicht zeitgleich arbeitsunfähig krank ist, wird natürlich auch keine Lohnfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz geleistet.
Dennoch zahlt der Arbeitgeber erst einmal Gelder weiter. Es fließt nämlich die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 InfSchG in Höhe des Nettoarbeitsentgelts an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber beantragt dann den Ausgleich der Entschädigung von der Staatskasse. Für den Arbeitnehmer ändert sich hier weder die Höhe, noch der Schuldner der Leistung. Aus diesem Grund gab es bisher wenig Anlass für betriebliche Streitfälle.
Für die nun anstehenden Änderungen der Verwaltungspraxis braucht es keine Gesetzesänderung, da die Rechtsgrundlage mit § 56 Abs. 1 S.2 InfSchG bereits besteht:
„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung […] ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Ob eine Quarantänezeit von vierzehn Tagen noch „nicht erheblich“ ist, war bislang häufig zwischen dem Arbeitgeber und der Verwaltung im Rahmen der Ausgleichszahlung für durch den Arbeitgeber geleistete Entschädigungen streitig. Eine Entschädigung wird nämlich nur dann geleistet, wenn der Arbeitnehmer keinen anderen Anspruch auf Lohnersatzleistungen gegen den Arbeitgeber hat. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat bei einem ein Jahr bestehenden Arbeitsverhältnis angenommen, eine vierzehntägige Quarantäne sei nicht erheblich und eine Klage auf Erstattung durch den Arbeitgeber gegen das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen. Demgegenüber wird in der arbeitsrechtlichen Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass mit „nicht erheblich“ nur ein Zeitraum von wenigen Tagen gemeint sei. Diese Frage werden nun in Streitfällen die Arbeitsgerichte zu klären haben.
Unternehmen sollten dieses Thema zum Anlass nehmen, vor allem ihre Arbeitsverträge aktuell zu halten: Der § 616 BGB ist nämlich vertraglich abdingbar!
Für die Frage der Zahlung des Arbeitgebers bei unklarem Impfstatus kann man sich aus Unternehmenssicht die Argumentation der Politik durchaus zu Eigen machen: Warum sollte die Gemeinschaft (hier das Unternehmen) für das eigenverantwortliche Handeln Anderer einstehen müssen?
Welche Haltung die Arbeitsgerichte hierzu einnehmen, wird sich zeigen.
Riechel Consulting
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