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Das Ende der „Lohn­fort­zah­lung“ bei Qua­ran­tä­ne für Ungeimpfte?

Bild: pixabay.com / cromaconceptovisual

Nach­dem Baden-Würt­tem­berg zum 16.09.21 die Lohn­aus­fall­ent­schä­di­gung für Unge­impf­te ein­stellt, haben nun meh­re­re Bun­des­län­der ange­kün­digt, nach­zu­zie­hen. Zum 11. Okto­ber schließt sich NRW an, auch Bay­ern prüft eine ent­spre­chen­de Regelung.

Das Argu­ment: Die Steu­er­kas­sen sol­len nicht dadurch belas­tet wer­den, dass sich Men­schen bewusst gegen das Imp­fen ent­schei­den. Gelöst wird die­ses Pro­blem indes nicht, son­dern vor allem in die Betrie­be verlagert.

Müs­sen Arbeit­neh­mer der­zeit in eine behörd­lich ange­ord­ne­te Qua­ran­tä­ne, z.B. als Coro­na-Ver­dachts­fall, Kon­takt­per­so­nen oder Rück­keh­rer aus Risi­ko­ge­bie­ten, ist ihnen im Regel­fall die Arbeits­leis­tung unmög­lich, sofern die Arbeit nicht vom Home-Office aus erbracht wer­den kann. Infol­ge des­sen muss der Arbeit­ge­ber auch kei­nen Lohn zah­len. Wenn der Arbeit­neh­mer nicht zeit­gleich arbeits­un­fä­hig krank ist, wird natür­lich auch kei­ne Lohn­fort­zah­lung nach Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz geleistet.

Den­noch zahlt der Arbeit­ge­ber erst ein­mal Gel­der wei­ter. Es fließt  näm­lich die Ent­schä­di­gung nach § 56 Abs. 1 Inf­SchG in Höhe des Net­to­ar­beits­ent­gelts an den Arbeit­neh­mer. Der Arbeit­ge­ber bean­tragt dann den Aus­gleich der Ent­schä­di­gung von der Staats­kas­se. Für den Arbeit­neh­mer ändert sich hier weder die Höhe, noch der Schuld­ner der Leis­tung. Aus die­sem Grund gab es bis­her wenig Anlass für betrieb­li­che Streitfälle.

Für die nun anste­hen­den Ände­run­gen der Ver­wal­tungs­pra­xis braucht es kei­ne Geset­zes­än­de­rung, da die Rechts­grund­la­ge mit § 56 Abs. 1 S.2 Inf­SchG bereits besteht:

„Eine Ent­schä­di­gung nach den Sät­zen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inan­spruch­nah­me einer Schutz­imp­fung […] ein Ver­bot in der Aus­übung sei­ner bis­he­ri­gen Tätig­keit oder eine Abson­de­rung hät­te ver­mei­den können.“

Ob eine Qua­ran­tä­ne­zeit von vier­zehn Tagen noch „nicht erheb­lich“ ist, war bis­lang häu­fig zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und der Ver­wal­tung im Rah­men der Aus­gleichs­zah­lung für durch den Arbeit­ge­ber geleis­te­te Ent­schä­di­gun­gen strei­tig. Eine Ent­schä­di­gung wird näm­lich nur dann geleis­tet, wenn der Arbeit­neh­mer kei­nen ande­ren Anspruch auf Lohn­er­satz­leis­tun­gen gegen den Arbeit­ge­ber hat. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz hat bei einem ein Jahr bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis ange­nom­men, eine vier­zehn­tä­gi­ge Qua­ran­tä­ne sei nicht erheb­lich und eine Kla­ge auf Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber gegen das Land Rhein­land-Pfalz abge­wie­sen. Dem­ge­gen­über wird in der arbeits­recht­li­chen Lite­ra­tur über­wie­gend davon aus­ge­gan­gen, dass mit „nicht erheb­lich“ nur ein Zeit­raum von weni­gen Tagen gemeint sei. Die­se Fra­ge wer­den nun in Streit­fäl­len die Arbeits­ge­rich­te zu klä­ren haben.

Unter­neh­men soll­ten die­ses The­ma zum Anlass neh­men, vor allem ihre Arbeits­ver­trä­ge aktu­ell zu hal­ten: Der § 616 BGB ist näm­lich ver­trag­lich abdingbar!

Für die Fra­ge der Zah­lung des Arbeit­ge­bers bei unkla­rem Impf­sta­tus kann man sich aus Unter­neh­mens­sicht die Argu­men­ta­ti­on der Poli­tik durch­aus zu Eigen machen: War­um soll­te die Gemein­schaft (hier das Unter­neh­men) für das eigen­ver­ant­wort­li­che Han­deln Ande­rer ein­ste­hen müssen?

Wel­che Hal­tung die Arbeits­ge­rich­te hier­zu ein­neh­men, wird sich zeigen.

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