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Urteil: Rückkehr aus Corona-Risikogebiet und Annahmeverzug
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22 –
Bild: pixabay.com / cromaconceptovisual
Der Fall
Der Kläger war zum Urlaub in die Türkei gereist, die zu diesem Zeitpunkt Corona-Risikogebiet gewesen ist.
Der Kläger wies keine Corona-Symptome auf und verfügte über ein entsprechendes ärztliches Attest. Zudem hatte er innerhalb von 48 Stunden vor Einreise einen PCR-Test vorgenommen, dessen Ergebnis negativ war. Diesen Test wiederholte er nach der Einreise, wiederum mit negativem Ergebnis.
Gleichwohl verbot der Arbeitgeber dem Kläger für die Dauer von zwei Wochen die Rückkehr an die Arbeitsstätte. Hierbei berief dieser sich auf ein betriebliches Hygienekonzept. Im gleichen Zuge verweigerte er die Lohnzahlung.
Die einschlägige Corona-Maßnahmenverordnung des Landes Berlin sah für Reiserückkehrer aus Risikogebieten eine Quarantänezeit von zwei Wochen vor. Ausgenommen hiervon waren allerdings Reisende, die ein ärztliches Attest und einen negativen PCR-Test vorweisen konnten, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise gemacht worden sein musste. All dies konnte der Kläger vorlegen.
Der klagende Arbeitnehmer nahm nun seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitslohns in Anspruch. Zu Recht, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Der Anspruch begründe sich aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs: Der Kläger sei leistungswillig und leistungsfähig gewesen. Der Leistungsfähigkeit stehe auch nicht das Hygienekonzept des Unternehmens entgegen. Dieses habe es schließlich den Grund für die Leistungsunfähigkeit selbst gesetzt.
Zudem habe der Arbeitgeber mit der Weisung, der Arbeit fern zu bleiben sein Direktionsrecht (§ 106 GewO) in unbilliger Weise ausgeübt. Er hätte dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen müssen, sich durch ein negatives Testergebnis „freizutesten“.
Fazit:
Das Urteil ist bedeutsam für Arbeitgeber bedeutsam für die Aufstellung betrieblicher Hygieneschutzkonzepte und für Arbeitnehmer, die aus Risikogebieten zurückkehren. Bei der Formulierung von Hygieneschutzkonzepten ist es empfehlenswert, sich an den Zeiträumen und Hygienebedingungen der jeweiligen Corona-Maßnahmenverordnungen zu orientieren.
Kanzlei Tim Christian Riechel
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