Urteil: Rück­kehr aus Coro­na-Risi­ko­ge­biet und Annahmeverzug

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22 –

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Der Fall

Der Klä­ger war zum Urlaub in die Tür­kei gereist, die zu die­sem Zeit­punkt Coro­na-Risi­ko­ge­biet gewe­sen ist.

Der Klä­ger wies kei­ne Coro­na-Sym­pto­me auf und ver­füg­te über ein ent­spre­chen­des ärzt­li­ches Attest. Zudem hat­te er inner­halb von 48 Stun­den vor Ein­rei­se einen PCR-Test vor­ge­nom­men, des­sen Ergeb­nis nega­tiv war. Die­sen Test wie­der­hol­te er nach der Ein­rei­se, wie­der­um mit nega­ti­vem Ergebnis.

Gleich­wohl ver­bot der Arbeit­ge­ber dem Klä­ger für die Dau­er von zwei Wochen die Rück­kehr an die Arbeits­stät­te. Hier­bei berief die­ser sich auf ein betrieb­li­ches Hygie­ne­kon­zept. Im glei­chen Zuge ver­wei­ger­te er die Lohnzahlung.

Die ein­schlä­gi­ge Coro­na-Maß­nah­men­ver­ord­nung des Lan­des Ber­lin sah für Rei­se­rück­keh­rer aus Risi­ko­ge­bie­ten eine Qua­ran­tä­ne­zeit von zwei Wochen vor. Aus­ge­nom­men hier­von waren aller­dings Rei­sen­de, die ein ärzt­li­ches Attest und einen nega­ti­ven PCR-Test vor­wei­sen konn­ten, der höchs­tens 48 Stun­den vor der Ein­rei­se gemacht wor­den sein muss­te. All dies konn­te der Klä­ger vorlegen.

Der kla­gen­de Arbeit­neh­mer nahm nun sei­nen Arbeit­ge­ber auf Zah­lung des Arbeits­lohns in Anspruch. Zu Recht, urteil­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt. Der Anspruch begrün­de sich aus den Grund­sät­zen des Annah­me­ver­zugs: Der Klä­ger sei leis­tungs­wil­lig und leis­tungs­fä­hig gewe­sen. Der Leis­tungs­fä­hig­keit ste­he auch nicht das Hygie­ne­kon­zept des Unter­neh­mens ent­ge­gen. Die­ses habe es schließ­lich den Grund für die Leis­tungs­un­fä­hig­keit selbst gesetzt.

Zudem habe der Arbeit­ge­ber mit der Wei­sung, der Arbeit fern zu blei­ben sein Direk­ti­ons­recht (§ 106 GewO) in unbil­li­ger Wei­se aus­ge­übt. Er hät­te dem Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit ein­räu­men müs­sen, sich durch ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis „frei­zu­tes­ten“.  

Fazit:

 

Das Urteil ist bedeut­sam für Arbeit­ge­ber bedeut­sam für die Auf­stel­lung betrieb­li­cher Hygie­ne­schutz­kon­zep­te und für Arbeit­neh­mer, die aus Risi­ko­ge­bie­ten zurück­keh­ren. Bei der For­mu­lie­rung von Hygie­ne­schutz­kon­zep­ten ist es emp­feh­lens­wert, sich an den Zeit­räu­men und Hygie­ne­be­din­gun­gen der jewei­li­gen Coro­na-Maß­nah­men­ver­ord­nun­gen zu orientieren.

Kanz­lei Tim Chris­ti­an Riechel

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