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Urteil: Unwirksamer Aufhebungsvertrag und das Gebot fairen Verhandelns
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21 –
Bild: unsplash.com / Mari Helin
Der Fall
Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin vorgeworfen, sie habe in der EDV-Datenbank des Unternehmens unerlaubt Einkaufspreise reduziert, um höhere Gewinne vorzutäuschen. Daher unterbreitete er im Beisein seines Rechtsanwalts einen Aufhebungsvertrag. Hierbei räumte er der Arbeitnehmerin keine Bedenkzeit zur Annahme des Aufhebungsvertrags ein. Im Weiteren drohte er für den Fall der Nichtannahme mit einer außerordentlichen Kündigung und Erstattung einer Strafanzeige. Hierauf hin hatte die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
Die klagende Arbeitnehmerin hat im Folgenden den Aufhebungsvertrag angefochten. Sie berief darauf, sie sei widerrechtlich mit der Erstattung einer Strafanzeige bedroht worden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied:
Die Drohung mit einer Kündigung und auch mit einer Strafanzeige ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung oder Anzeige ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
Fazit:
Der Aufhebungsvertrag unterliegen wie alle anderen Verträge auch der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB. Der in der Praxis bedeutsamste Anfechtungsgrund ist die widerrechtliche Drohung. Widerrechtlich ist eine Drohung immer dann, wenn das angedrohte Mittel, der verfolgte Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation rechtswidrig sind. Weder die Androhung einer Strafanzeige, noch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags sind für sich betrachtet rechtswidrig. Die Rechtsprechung betrachtet die Mittel-Zweck-Relation differenziert: Sie wird gemessen am Maßstab eines hypothetischen vernünftigen Arbeitgebers. Hat dieser grundsätzlich vernünftige und schlüssige Gründe, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, ist die Androhung der Kündigung nicht rechtswidrig. Dieses etwas abstrakte Konstrukt stellt klar, dass es einerseits nicht notwendig ist, dass diese Kündigung dann auch nach dem Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes bestand hätte und andererseits mehr als bloße Willkür oder Spekulation voraussetzt.
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