Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin vorgeworfen, sie habe in der EDV-Datenbank des Unternehmens unerlaubt Einkaufspreise reduziert, um höhere Gewinne vorzutäuschen. Daher unterbreitete er im Beisein seines Rechtsanwalts einen Aufhebungsvertrag. Hierbei räumte er der Arbeitnehmerin keine Bedenkzeit zur Annahme des Aufhebungsvertrags ein. Im Weiteren drohte er für den Fall der Nichtannahme mit einer außerordentlichen Kündigung und Erstattung einer Strafanzeige. Hierauf hin hatte die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
Die klagende Arbeitnehmerin hat im Folgenden den Aufhebungsvertrag angefochten. Sie berief darauf, sie sei widerrechtlich mit der Erstattung einer Strafanzeige bedroht worden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied:
Die Drohung mit einer Kündigung und auch mit einer Strafanzeige ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung oder Anzeige ernsthaft in Betracht ziehen durfte.