ARBEITSRECHT

Das deut­sche Arbeits­recht ist in ers­ter Linie von dem Gedan­ken des Schut­zes des Arbeits­neh­mers vor der weit­ge­hen­den Gestal­tungs­macht des Arbeits­ge­bers geprägt. Dies macht es aus Arbeit­ge­ber­sicht unab­ding­bar, Rechts­ver­hält­nis­se vor­zei­tig und mit Sorg­falt zu gestal­ten. Auch aus Arbeit­neh­mer­sicht birgt das Arbeits­recht Risi­ken, da viel­fach die kon­kre­ten Rech­te und Pflich­ten kom­plex und häu­fig unbe­kannt sind. 

A

Abmahnung

Mit der Abmah­nung rügt eine Ver­trags­par­tei — typi­scher­wei­se der Arbeit­ge­ber — die Ver­let­zung einer Ver­trags­pflicht. Häu­fig die­nen Abmah­nun­gen zur Vor­be­rei­tung einer spä­te­ren Kün­di­gung. Ent­spre­chend Häu­fig sind sie Gegen­stand von Streitgkeiten.

AGG

Unter dem Begriff des AGG wer­den alle Grund­sät­ze gefasst, die durch das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz nor­miert wer­den: Ins­be­son­de­re der Schutz vor Dis­kri­mi­nie­rung, Mob­bing und sexu­el­ler Belästigung.

Arbeitnehmerhaftung

Bei Scha­dens­er­satz zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern gel­ten beson­de­re Regeln, um den jewei­li­gen Risi­ko­ver­hält­nis­sen gerecht zu werden.

Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeit­neh­mer­über­las­sung leis­tet ein Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeit nicht direkt bei sei­nem Arbeit­ge­ber, son­dern bei einem Drit­ten. Die Arbeit­neh­mer­über­las­sung wird in Deutsch­land zuneh­men eingeschränkt.

Arbeitsunfähigkeit

Kann ein Arbeit­neh­mer sei­ner Tätig­keit wegen Krank­heit nicht nach­kom­men, spricht man vor Arbeits­un­fä­hig­keit. Dar­auf fol­gen­de Arbeits­aus­fäl­le und Ent­gelt­fort­zah­lungs­kos­ten machen Arbeits­un­fä­hig­keit zu einem häu­fi­gen Streitpunkt.

Arbeitszeit

Arbeits­un­fä­hig­keitDie ver­trag­li­che Soll-Arbeits­zeit ist regel­mä­ßig Grund­la­ge der Gehalts­leis­tung. Hin­zu tre­ten Vor­schrif­ten über Arbeits­zeit-Höchst­gren­zen zum Arbeitnehmerschutz.

Arbeitsvertrag

Der Arbeits­ver­trag ist das wich­tigs­te Gestal­tungs­ele­ment des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Ent­spre­chend kommt es auf die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung an. Dabei sind den typi­scher­wei­se von Arbeit­ge­bern vor­for­mu­lier­ten Ver­trä­gen aller­dings Gren­zen gesetzt.

Aufhebungsvertrag

Ein Auf­he­bungs­ver­trag been­det das Arbeits­ver­hält­nis im Gegen­sei­ti­gen Ein­ver­stän­dis. Die­ser Weg wird häu­fig zur Ver­mei­dung von Rechts­strei­tig­kei­ten gewählt. Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann Abfin­dun­gen oder ande­re Kom­pen­sa­tio­nen vorsehen. 

B

Befristung

Arbeits­ver­trä­ge kön­nen befris­tet abge­schlos­sen wer­den. Der Ver­trag endet dann – auch ohne Kün­di­gung – durch Zeit­ab­lauf oder Errei­chen eines Befris­tungs­zwecks. Die Anfor­de­run­gen an eine wirk­sa­me Befris­tung wer­den indes immer strenger.

Betriebliche Altersvorsorge

Die Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ist ein Instru­ment zur Ver­rin­ge­rung der zuneh­men­den Ver­sor­gungs­lü­cke in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Typi­scher­wei­se wird sie antei­lig von Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern finan­ziert – denk­bar sind aber auch eine Rei­he wei­te­rer Gestaltungsformen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Bei dem Betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) geht es um die Wie­der­her­stel­lung von Arbeits­fä­hig­keit und Prä­ven­ti­on nach vor­an­ge­gan­ge­ner Arbeits­un­fä­hig­keit. Die hier­zu sehr dünn aus­fal­len­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten wer­den dafür durch eine Fül­le an Recht­spre­chung ergänzt.

Betriebsrat

Der Betriebs­rat bil­det das betrieb­li­che Gre­mi­um der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung. Er ist mit einer Viel­zahl von Betei­li­gungs­rech­ten aus­ge­stal­tet. Umfang und Gren­zen die­ser Betei­li­gungs­rech­te sind viel­fach Gegen­stand von Streitigkeiten.

Betriebsratswahlen

Der Betriebs­rat wird durch die Arbeit­neh­mer des Betrie­bes gewählt. Der Wahl­zeit­raum liegt alle vier Jah­re in der Zeit von Anfang März bis Ende Mai. 

Betriebsvereinbarung

Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung ist ein for­ma­ler Ver­trag zwi­schen einem Unter­neh­mer und dem Betriebs­rat zur Rege­lung betrieb­li­cher Ver­hält­nis­se. Die Betriebs­ver­ein­ba­rung gilt dabei auch für und gegen alle Arbeit­neh­mer des Betriebes.

D

Direktionsrecht

Durch sein Direk­ti­ons­recht – auch Wei­sungs­recht genannt – bestimmt der Arbeit­ge­ber den Inhalt des Arbeits­ver­hält­nis­ses nach Ort, Zeit und Auf­ga­be. Der Aus­übung des Direk­ti­ons­rechts sind aber durch­aus Gren­zen gesetzt.

E

Entgeltfortzahlung

Im Rah­men der Ent­gelt­fort­zah­lung leis­tet der Arbeit­ge­ber auch bei Arbeits­un­fä­hig­keit das geschul­de­te Arbeits­ent­gelt an den Arbeitnehmer.

Equal-Pay

Das Equal-Pay-Prin­zip (auch Gleich­be­hand­lungs­grund­satz) bezeich­net die Rege­lung, nach der im Rah­men der Arbeit­neh­mer­über­las­sung dem Leih­ar­beit­neh­mer im wesent­li­chen die im Ein­satz­be­trieb gel­ten­den Löh­ne gezahlt wer­den müs­sen. Jedoch ist kei­ne Regel ohne Ausnahme.

F

Freistellung

Der Begriff Frei­stel­lung bezeich­net die Befrei­ung des Arbeit­neh­mers von sei­ner arbeits­ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­pflicht. Grün­de für eine Frei­stel­lung und deren Aus­ge­stal­tung sind dabei vielfältig.

K

Krankengeld

Im Fall der Arbeits­un­fä­hig­keit leis­te­te der Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich Lohn­fort­zah­lung. Besteht kei­ne Anspruch des Arbeit­neh­mers, oder ist die gesetz­li­che Lohn­fort­zah­lungs­dau­er been­det, leis­tet die Kran­ken­kas­se bei gesetz­lich ver­si­cher­ten Arbeit­neh­mern Krankengeld.

Kündigung

Bei der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sind eine Rei­he von Vor­schrif­ten zu beach­ten. Am wich­tigs­ten ist dies im Fall der Arbeit­ge­ber­kün­di­gung, denn für die­se gel­ten regel­mä­ßig sehr stren­ge Maßstäbe.

Kurzarbeit

Im Rah­men der Kurz­ar­beit kann ein Arbeit­ge­ber die Arbeits­zei­ten sei­ner Beleg­schaft vor­über­ge­hend absen­ken, um Lohn­kos­ten zu spa­ren. Kom­plex wird die­se The­ma­tik aber nicht nur durch die Betei­li­gung der Bun­des­agen­tur für Arbeit.

N

Nachweisgesetz

Im Nach­weis­ge­setz sind for­ma­le Anfor­de­run­gen an die Trans­pa­renz von Arbeits­be­din­gun­gen nie­der­ge­legt. Die­se sind für die For­mu­lie­rung von Arbeits­ver­trä­gen von erheb­li­cher Bedeutung.

Nebentätigkeit

Geht ein Arbeit­neh­mer einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung als Ange­stell­ter oder Selbst­stän­di­ger nach, spricht man von einer Neben­tä­tig­keit. Auch wenn die­se Grund­sätz­lich zuläs­sig ist, gibt es von Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­sei­te eine Rei­he von Regeln zu beachten.

Z

Zeugnis

Das Arbeits­zeug­nis bestä­tigt den Bestand des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Dar­über hin­aus ent­hält es regel­mä­ßig eine fach­li­che und per­sön­li­che Beur­tei­lung, sowie den Auf­ga­ben­in­halt. Wird ein Arbeits­zeug­nis wäh­rend des lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses erteilt, spricht man von einem Zwischenzeugnis.

Kanz­lei Tim Chris­ti­an Riechel

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